Kunstfelder Str. 7
51069 Köln
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit dem Verkäufer geschlossenen Verträge über Photovoltaikanlagen ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, der Verkäufer hat diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Vertragsgegenstand ist der Verkauf von Photovoltaikanlagen mit Montage sowie bei Vereinbarung die Durchführung von Elektro-Installationen und ergänzende Dienstleistungen des Verkäufers.Photovoltaikanlagen bestehen aus Solarmodulen, Verkabelung, einem Wechselrichter, einem Batteriespeicher sowie weiterem Zubehör. Die vereinbarte Beschaffenheit der Anlagenteile ergibt sich aus den technischen Datenblättern. Nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören Kalkulationen über Einspeisevergütungen. Diese sind unverbindliche Berechnungsbeispiele.Die Montage umfasst die Installation der Solarmodule samt Unterkonstruktion auf Dächern und Freiflächen. Der Kunde ist für die Einhaltung der baurechtlichen Gesetze und Einholung von Genehmigungen für die Montage der Photovoltaikanlage selbst verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass das betreffende Gebäude alle erforderlichen Voraussetzungen für die Montage erfüllt, insbesondere im Hinblick auf Statik und Elektrik. Die Elektro-Installation betrifft unter anderem den Wechselrichter und die Verlegung elektrischer Leitungen. Ergänzende Dienstleistungen des Verkäufers erfolgen im Rahmen des Netzanschlusses und der Stellung von Förderanträgen für den Kunden.
Der Kunde ist für die Überprüfung der Voraussetzungen für einen Netzanschluss und die Einspeisung selbst verantwortlich. Das Gleiche gilt für die dem Kunden obliegenden Verpflichtungen für die Einspeisung von Solarstrom. Sofern zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wird der Verkäufer mit Vollmacht des Kunden erforderliche Anträge beim Netzbetreiber stellen.
Der Verkäufer gibt auf Anfrage des Kunden ein Angebot ab, welches der Kunde innerhalb der auf dem Angebot vermerkten Frist annehmen kann. Sofern ein Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer staatlichen Förderung oder Fremdfinanzierung geschlossen wird, tritt der Vertrag mit Eintritt der Bedingung in Kraft. Nach Vertragsschluss findet vor Ort eine Prüfung der Montagebedingungen statt. Stellt sich dabei heraus, dass eine Montage nicht oder nur zu wesentlichen höheren Kosten durchführbar ist, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Verkäufer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Teile der Anlage nicht verfügbar sind. Dies gilt nur, wenn der Verkäufer die Teile bestellt hat und von seinen Lieferanten nicht beliefert wird. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Der Verkäufer übernimmt kein Beschaffungsrisiko und ist nur zur Lieferung aus seinem Vorrat bzw. der bei seinen Lieferanten bestellten Teile verpflichtet.
Verbraucher haben bei Außergeschäftsraumverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht. Weitere Informationen enthält die Widerrufsbelehrung des Verkäufers.
Es gelten die vereinbarten Fälligkeiten von Zahlungen in der jeweiligen Höhe bei Anlieferung, Betriebsbereitschaft und Fertigstellung. Leistet der Kunde eine vereinbarte Anzahlung nicht, so kann der Verkäufer, wenn er dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Sofern keine Fälligkeiten vereinbart wurden, kann der Verkäufer von dem Kunden eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Kosten für einen geeigneten Zählerschrank sowie eines etwaigen neuen Stromzählers sind nicht Vertragsgegenstand und vom Kunden selbst zu tragen. Das Gleiche gilt für Abgaben oder Umlagen, die für den Netzanschluss entstehen. Sofern Gerüstkosten nicht im Angebot des Verkäufers enthalten sind, hat der Kunde diese Kosten zu tragen.
Die gelieferte Photovoltaikanlage bleibt bis zur Erfüllung aller Forderungen aus dem Vertrag im Eigentum des Verkäufers.Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
Die Montage erfolgt durch von dem Verkäufer beauftragte Subunternehmer. Die Montage findet zu dem vereinbarten Termin statt. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten rechtzeitig vorzunehmen und einen ungehinderten Zugang zu dem Grundstück, Gebäude und den Dachflächen zu gewähren. Kann die Montage aufgrund mangelnder Vorarbeiten nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten. Kann die Montage aufgrund höherer Gewalt nicht fristgerecht durchgeführt werden, so verlängert sich die Montagefrist um die Dauer der Störung, maximal jedoch um 12 Wochen. Anschließend ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Die Photovoltaikanlage ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer unsachgemäß durchgeführt worden ist. Der Kunde hat nachzuweisen, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag und nicht durch Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung nach Gefahrübergang entstanden ist. Ist der Kunde ein Verbraucher und zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Bei Vorliegen eines Sachmangels kann der Käufer Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängelrechte des Kunden verjähren in zwei Jahren ab Montage der Photovoltaikanlage.
Ansprüche des Kunden aus etwaigen Herstellergarantien bestehen ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Der Verkäufer haftet nicht für Herstellergarantien. Der Verkäufer selbst übernimmt keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstigen Garantien.
Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Anlage verlangen. Der Verkäufer kann die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Kunden beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt. Der Kunde hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache zurückzugeben.Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat oder die dem Kunden zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Statt zurückzutreten, kann der Kunde den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist – soweit erforderlich – durch Schätzung zu ermitteln. Hat der Kunde mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten.
Der Verkäufer haftet nicht für einen verzögerten Anschluss seitens des Netzbetreibers. Bei Ausbleiben der Nacherfüllung kann der Kunde Schadensersatz statt der Leistung nur verlangen, wenn der Verkäufer das Ausbleiben der Nacherfüllung zu vertreten hat und der Kunde dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Kunden mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung des Verkäufers zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Verkäufer oder dem Kunden verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Kunden darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Verkäufer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Verkäufer weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.
Die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Vertragssprache ist Deutsch. Der Verkäufer ist zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.